PROZESSKOSTENHILFE
Prozesskostenhilfe (PKH) – im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe (VKH) –
soll einkommensschwachen Personen die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
Wird einer Partei PKH/VKH gewährt, trägt zunächst der Staat die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren, jedoch nur soweit sie auch gerade dieser Partei zur Last fallen. Von der PKH/VKH werden also nicht die Gebühren des gegnerischen Anwalts bei einem verlorenen Prozess erfasst! PKH/VKH kann ratenfrei oder mit einer Ratenzahlungsanordnung bewilligt werden.
Ob Ihnen PKH grundsätzlich gewährt werden kann und wie hoch u.U. eine Ratenzahlungsverpflichtung voraussichtlich ausfallen wird, können Sie mit einem PKH-Rechner ermitteln. Gerichte haben bei der Bewilligung einen Entscheidungsspielraum. Die ermittelten Werte sind daher nur als Näherungswerte zu verstehen. Die Gewährung von PKH kommt in nahezu allen Gerichtsverfahren in Betracht, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.
Für die Antragstellung benötigen wir eine sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welches Sie uns bitte ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Anlagen versehen zukommen lassen wollen. Ein entsprechendes Formular händigen wir Ihnen gerne aus. Sie können das Formular aber auch hier herunterladen.